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Zusammenstellung G. Friedemann Schubert
Ausbildung/ Berufsausbildung
Ausbildung ist die Vermittlung von Fähigkeiten und Kenntnissen an einen Auszubildenden (Studierenden) durch eine ausbildende Stelle.
Die Ausbildung verfolgt praktische Absichten. Ihre Zielsetzung liegt in der standardisierten Vermittlung von anwendbaren Fertigkeiten, wie sie oft der gewerblichen Berufsausübung dient. Ähnliches gilt für Studiengänge. Ausgebildete verfügen über die notwendige Fachkunde. Sie können Sachkunde vermittel.
Weiterbildung
Die Weiterbildung baut auf vorhandenen Grundwissen auf. Es handelt sich z.B. bei einem Gebäudereiniger um die Weiterbildung zum Desinfektor. Bei der ärztlichen Weiterbildung wird eine völlig neue Fachrichtung z.B. zum Facharzt eingeschlagen.
Umschulung
Bei der Umschulung erwirbt der Umzuschulende zumeist Kenntnisse auf einem völlig anderen Fachgebiet. Ein Automechaniker wird zum Altenpfleger umgeschult.
Fortbildung
Die Fortbildung ist eine Wissensaktualisierung im vorhandenen Beruf.
Sie dient dazu, berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu erhalten, zu erweitern oder dem aktuellen Kenntnisstand in einem Berufszweig anzupassen sowie die berufliche Handlungs-fähigkeit zu erhalten.
Sachkunde/Fachkunde
Der Begriff bezeichnet das erworbene Wissen auf einem Gebiet. Derjenige, der von einer Sache etwas versteht, genau dieses Gebiet beherrscht ist ein Sachkundiger. Im Bereich des Arbeitsschutzes spricht man von einer „Befähigten Person“. Damit verbunden ist der Befähigungs-/ Sachkundenachweis.
Ein Fachkundiger kann Sachkunde vermitteln. Er bestätigt das auf einem Dokument, aus welchem der vermittelte Stoff bzw. der Inhalt der Schulung genau hervorgeht.
Einweisung (=Sachkunde)
Durch sie erhält der oft neue Mitarbeiter eine Sachkunde (Zusatzausbildung). Es müssen produktspezifische Punkte und Unterschiede bezüglich Sicherheit und Anwendung (z.B. Schalterfunktionen) speziell für die dem Mitarbeiter
überlassenen Produkte und Geräte besprochen und vermittelt werden. (BetrSichV)
Eine Bedienerschulung endet mit einer Prüfung.
Mit der bestandenen Prüfung wird dem Bediener die Befähigung (Sachkunde) z.B. zur Anwendung von Produkten oder dem Führen einer Maschine schriftlich bescheinigt (Befähigungs-/ Sachkundenachweis).
Ein Befähigungsnachweis (Schulungsnachweis) ist für viele Anwendungen vorgeschrieben:
§ 9 BetrSichV, §§ 12 und 14 ArbSchG, § 6 AMBV, § 4 GUV-V A1, §§ 4 und 7 BGV A1, § 81 Betriebsverfassungsgesetz.
Unterweisung (=Sachkunde)
Der Unternehmer muss eine Unterweisung nicht selbst durchführen. Er kann entsprechend fach- und sachkundiges Schulungspersonal (extern) mit dieser Aufgabe zu beauftragen.
Die Unterweisung ist schriftlich zu dokumentieren. Eine Unterweisung stellt keine Einweisung in ein Produkt, sondern eine ausführliche Sicherheitsschulung zum Arbeitsumfeld einer Tätigkeit oder Produktgruppe. Sie behandelt
die sicherheitstechnischen und gesundheitlichen Anforderungen gemäß den aktuellen gesetzlichen Arbeitsschutzbestimmungen.
Die Wiederholung der Unterweisung ist im Allgemeinen spätestens nach zwölf Monaten rechtlich erforderlich.
Unterweisung ist die Schulung von Mitarbeitern im sicheren Umgang mit ihren Arbeitsmitteln. ( Produkte, Anwendungen oder Arbeitsmaschinen)
Es gilt arbeitsschutzrechtliche Punkte sowie eventuelle Gefährdungen zu begegnen.
Man erreicht so das richtige Verhalten bei bestimmten Arbeiten. Unter umständen auftretende Probleme, die durch das Produkt entstehen können, werden besprechen, Gegenmaßnahmen erklärt.
Sachverständig
Jeder der sich auf einem bestimmten Gebieten besonders gut auskennt, kann sich zum Sachkundigen/Sachverständigen erklären. Er darf sich jedoch nicht „öffentlich bestellt“ /oder „vereidigter Sachverständiger“ nennen.
Um privatrechtliche oder gerichtliche Gutachten zu erstellen bedarf es aber entsprechender Fachkenntnisse, die am besten in einer Weiterbildung erworben werden.
Ausbilder/Fachkundige
Voraussetzungen für jeglichen Ausbilder ist die Ausbilder-Eignungsprüfung "ADA-Schein".
Für die Zulassung zur Ausbilder-Eignungsprüfung bzw. Ausbildertätigkeit sind eine abge-schlossene Berufsausbildung, in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung, oder angemessene Berufserfahrung (ohne formale Qualifikation), innerhalb des entsprech-enden Tätigkeitsbereichs notwendig.
Ein Hochschulstudiums ohne Lehrbefähigung oder Lehrbefähigung alleine reicht aus, entspricht aber nur selten den Anforderungen didaktisch richtig auszubilden.
Zwar wird mit der erfolgreichen Habilitation dem habilitierten Wissenschaftler zugleich die Lehrbefähigung (facultas docendi) verliehen, doch Lehrpädagogik in Verbindung mit dem Einsatz von Medien zur nachhaltigen Stoffvermittlung, sind ohne ADA-Schein kaum nachzuweisen.
Die Lehrberechtigung/ Lehrbefugnis (venia legendi) ist von der höhergestellten Lehrbefähigung (facultas docendi) zu unterscheiden.
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